9. Stichwort: Fehlendes Mitgliederverzeichnis - und das Bundesdatenschutzgesetz
Weder eine Mitgliederliste noch ein aktuelles Verzeichnis ist erhältlich.
s. Abb. 133
Mitglieder, die ausdrücklich schriftlich erklären, dass ihre zulässigen Angaben nicht an andere Mitglieder übermittelt werden, sollten nicht in ein aktuelles Mitgliederverzeichnis aufgenommen werden.
In einem eingetragenen Verein müssen - bzgl. des vom Gesetz geforderten Inhalts eines schriftlich begründeten Verlangens einer Minderheit - Mitgliederversammlungen satzungsgemäß zum Recht einer Minderheit einberufen werden. Es handelt sich keineswegs um „Formalien“, wenn das Gesetz für max. ein Zehntel (1/10) der Mitglieder das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung - gegen den Willen des Einberufungsorgans: Vorstand - vorgibt.
Im o.g. Förderverein zu VR 12616 Nz besteht durch 13 Gründungsmitglieder unverändert seit 1992 ein Quorum für ein Drittel (1/3) der Mitglieder zum gesetzlich vorgegebenen sowie satzungsgemäß in § 7 Abs. 2. eingetragenes Minderheitsrecht. Anspruch auf Erhalt vom aktuellenMitgliederverzeichnis (s. LG Karlsruhe 1987, S. 164) haben Mitglieder insbesondere in Großvereinen mit nicht überschaubarer Mitgliederzahl.
Aus dem jährlichen „Finanzstatus“ o.g. Fördervereins ist nicht erkennbar, wie viele Mitglieder er haben könnte, da seine Einnahmen nicht in Beitragseinnahmen und Spenden aufgeschlüsselt sind.
lt. Bundesdatenschutzgesetz sind:
a.) schutzwürdige Interessen wie:
Beruf, Familienstand und Geburtstag zu berücksichtigen.
b.) zulässige Angaben:
Name, Adresse, ggf. Telefon - Nr. oder e - mail Adresse.
Für die Wahrnehmung gesetzlicher und satzungsgemäßer Mitgliederrechte ist lt. BDSG die Offenbarung von Mitgliederangaben zu ermöglichen und bzgl. dieser Rechte, wegen der Pflicht der Vereine die Ausübung satzungsgemäßer und gesetzlicher Minderheitsrechte (§ 37 BGB) regelmäßig im Vereinsinteresse zudem erforderlich, um die in der jeweiligen Satzung vorgegebene Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen Minderheitsantrages zu erreichen. Aus dem Vertrauensverhältnis resultiert die Pflicht eines Vereins, bei der Datenverarbeitung das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Die Frage, welche Angaben dabei in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen werden dürfen, hängt vom jeweiligen Vereinszweck ab.
Nach § 28, Abs. 1, Satz 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten und ihre Nutzung als Mittel eigener Vereinszwecke zulässig.
wir fragen:
- warum wird im o.g. Förderverein das Recht auf ein Mitglieder-Verzeichnis verweigert?
- wieso kann ein Vereinsvorstand die gesetzliche Bestimmung im BGB sowie seiner Satzung mit dem Hinweis zum „Datenschutz“ außer Kraft setzen?