7. Stichwort: Vereinsrecht zu §§ 21 bis 79 BGB
Vereine werden grundsätzlich n u r vom ordentlich gewählten Vorstand vertreten (§ 26 BGB).
- Kein ordentlich gewählter Vorstand kann sich n a c h seiner Wahl und Annahme dieser (§ 276 BGB) auf mangelnde Zeit, Fähigkeiten und Kenntnisse berufen (BGH WPM 1971, S. 548).
- Zweck der Bezeichnung Stellvertretender Vorsitzender ist nur die stellvertretende Wahrnehmung; d.h. der stellvertretende Vorsitzende ist keineswegs automatisch Vorsitzender, wenn dieser aus dem Amt scheidet (s. Bay ObLG Rechtspflege 1972, S. 400).
- Vorstandsaufgaben sind: Vorbereitung, Einladung und Leitung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Sorgfaltspflicht in der Repräsentation und Geschäftsführung mit Buch- und Kassenführung; Durchführung des Vereinszwecks, Verwaltung und Erhaltung des Vereinsvermögens, d.h. der Vorstand muss z.B. auch die jährlich fälligen Mitgliedsbeiträge einziehen.
- Der Vorstand haftet dem Verein z.B. für Zinsverluste zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber Vereinsmitgliedern (§ 259 BGB und § 147 AO); für die Einstellung und Beaufsichtigung von Personal (z.B. Geschäftsführer) sowie für die Anmietung von Büroraum einer Vereinsgeschäftsstelle aus dem Beitragsaufkommen.
- Über allem Geschäftsführungshandeln steht die Sorgfaltspflicht; jeder Vorstand haftet dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung (§ 276 BGB).
- Ein angestellter Geschäftsführer bzw. Generalsekretär stellt vereinsrechtlich keine Vertretung des Vorstandes dar (§ 30 Abs. 1, BGB).
- Gesetzlich zulässige Beschränkungen der Vorstandsbefugnisse in §§ 26, 64, 70 BGB durch einen angestellten Geschäftsführer bedürfen zudem einem satzungsgemäß erfolgtem Mitgliederbeschluss und der notariellen Beglaubigung der Satzungsänderung sowie letztlich - zu ihrer Wirksamkeit - der vereinsrechtlichen Eintragung im öffentlichen Register des zuständigen Amtsgerichtes.