5. Stichwort: Namensführung in Vereinen im Allgemeinen
- im Besonderen im Förderverein unter der Reg. Nr. 95 VR 12716 Nz
Zu den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Vereinsrecht sind hinlänglich bekannt:
- Nur ein eingetragener Verein darf zum Namen e. V. führen.
- Der Vereinsname m u s s Namenswahrheit und Namensklarheit ausdrücken.
- Der Vereinsname m u s s der wahren Vereinstätigkeit entsprechen.
- Aus einer Satzung m ü s s e n genau und unmittelbar der steuerbegünstigte Zweck/Ziel und die Art seiner Verwirklichung hervorgehen.
- Es darf nicht zu Täuschungen über den Zweck des Vereins Anlass geben; dies kann nur durch Vergleich mit dem in der Satzung angegebenen Zweck festgestellt werden.
- Der Vereinsname darf objektiv nicht geeignet sein, über das Alter, die Bedeutung, die Art, die Größe, den Zweck und die sonstigen wesentlichen Verhältnisses des Vereins zu täuschen.
- Eine Täuschung liegt vor, wenn der Verein aufgrund eines täuschenden Namens eine höhere Einschätzung in der Öffentlichkeit erlangt.
Im Amtsgericht Charlottenburg und aus deren gerichtlichen Verfügungen in der Vereinsakte sind Angaben zum Vereinsnamen (§ 1) des 1992 unter Förderverein für die Ausstellung „Die Bedeutung des Berliner Stadtschlosses für die Mitte Berlins - eine Dokumentation“e.V. und ab Herbst 2003 unter Förderverein Berliner Schloss e.V. einzusehen.
s. Abb. 12, 13, 14, 15
Der Vereinsname „Förderverein Berliner Stadtschloße.V.“ wurde ab Jan. 1998 sowohl im Internet als auch in der Vereinszeitung „Berliner Extrablatt“ benutzt. Auf Überweisungsträgern fand sich ebenfalls dieser Name als „Begünstigter“ zum Verwendungszweck: barocker Wiederaufbau Berliner Stadtschloß.
s. Abb. 25, 26, 27, 28, 31, 55, 56, 62 und 2, 32
wir erinnern: ein „Förderverein Berliner Stadtschloß e.V.“ ist nicht eingetragen (§ 54 BGB); gab es nie!
s. Abb. 12, 13, 14, 15; 16, 17, 18, 37, 38, 50, 68, 102, 101, 105, 191, 192
Gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung heißt es...die Beschlüsse des Vorstandes - unter dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden - sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten
In der Vereinsakte zu VR 12716 Nz fehlt zudem nach 1994 bis 2001 jeder Hinweis aus Jahresmitglieder-versammlungen, zu deren Beschlüsse sowie zu lt. Satzung vorgegebenen turnusmäßigen Vorstandswahlen.
wir fragen:
- wer beschloss ab etwa 1996 bis in 2003 die Namensführung „Förderverein Berliner Stadtschloß e.V.“? s. Abb. 100, 191, 192
- wann sind - lt. Niederschrift im Beschlussbuch - welche Vorstandsbeschlüsse gefasst worden? s. Abb. 125, 126