4. Stichwort: Formalien?
In jeweils zuständigen Amtsgerichten werden Vereinsregister geführt, um Mindestanforderungen zum Vereinsrecht (§§ 21...79 BGB) zu gerichtlichen Verfügungen und behördlichen Anordnungen zur eingetragenen Satzung sowie allgemein gültigen Vorschriften für alle eingetragene Vereine für die Öffentlichkeit einsehbar zu registrieren.
s. Abb. 1
- Es ist öffentlich und dient dem amtlichen Zweck, die Verhältnisse und die Geschäftsgrundlage wie: Ziel/Zweck und die erteilte Gemeinnützigkeit im eingetragenen Verein - eine juristisch autonome Person - jederzeit für Dritte feststellbar zu machen.
- Ein beantragender Notar beglaubigt lediglich Unterschriften in seiner Gegenwart.
- Er überprüft weder die Rechtmäßigkeit eines Mitgliederbeschlusses zu Satzungsänderungen in Ur- und Abschrift der Protokolle noch die Wahl von Vereinsmitgliedern in Vorstandspositionen.
- Ob notariell beglaubigte Unterschriften zu Erklärungen des Vorstands und die hierauf erfolgten Einträge den Tatsachen entsprechen, beweist auch das Vereinsregister im zuständigen Amtsgericht nicht.
Frage: können Soll- und Muss Bestimmungen zum Vereinsrecht vom o.g. Förderverein bzw. dessen Vorstand als lediglich unerhebliche „Formalien“ gewertet werden?