AG-Schlossplatz

AG - Schlossplatz

Fragen zum "Humboldt-Forum"-
Wiederaufbau Berliner Schloss?

19. Stichwort:  "Geschäftsanmaßung" durch Wilhelm v. Boddien? 

 

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals daraufhin, dass im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Förderverein Berliner Schloss e.V. keineswegs als Firma (s. GmbH; KG; OHG) im Handelsregister, sondern im Vereinsregister  unter 95 VR 12716, Sitz Berlin; allerdings unzulässig als Adresse ein Postfach 56 02 20 in 22551 Hamburg eingetragen ist.
s. Abb. 220

Eingetragene Vereine, d.h. juristische Personen, sind selbst geschäftsfähig und handeln wirksam durch ihre Organe; d.h. satzungsgemäß n u r  durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand als organschaftliche Vertretung (s. § 26 BGB).
Eine Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nach § 26 BGB bedarf, um überhaupt wirksam zu sein, grundsätzlich der Eintragung durch das Registergericht ins Vereinsregister (s. §§ 64, 68, 70 BGB).
Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand seine Geschäftsführung nicht allgemein einer anderen Person, die zudem nicht Mitglied des Vorstands sein kann,  übertragen. Sie kann zudem nicht zugleich Vereinsmitglied sein, da es in der  seit 1992 eingetragenen Satzung (§ 2) heißt: „Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen“

Unterschieden wird einerseits zwischen einem ideell nichtwirtschaftlichen Vereinszweck (s. § 21 BGB) und andererseits einem wirtschaftlichen Verein (s. § 22 BGB).
Ein wirtschaftlicher Vereinszweck ist gegeben, wenn auf einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten werden.

In der Satzung des Fördervereins Berliner Schloss e.V.  heißt es…Der  Förderverein  ist selbstlos tätig und verfolgt  k e i n e  eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

Und grundsätzlich sind laut Vereinsrecht (s. NWB Ratgeber „Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ oder Sauter/Schweyer/Waldner „Der eingetragene Verein“) ein gemeinnützigen Vereinen a l l e  anfallenden Verwaltungskosten wie: Löhne und Gehälter, Büromiete, Bürokosten sowie die Spendenwerbung  n u r  aus Mitgliedsbeiträgen zu realisieren.

Seit Jahren beträgt der reguläre Mitgliedsbeitrag im gemeinnützigen Spendensammelverein „Förderverein Berliner Schloss e.V. beträgt  60,00 Euro.

Nach dem „Finanzstatus“ des Fördervereins und unter der gemeinsamen Rubrik "Spenden und Mitgliedsbeiträge", errechnet sich das jährliche Beitragsaufkommen bezogen auf die Angabe zur Mitgliederanzahl  im Förderverein Berliner Schloss e.V.  wie folgt:

Jahr 2004             1.020 Mitglieder  x 60,00 Euro  entspricht   61.200,00  Euro
Jahr 2005             1.326 Mitglieder  x 60,00          entspricht   79.560,00
Jahr 2006             1.333 Mitglieder  x 60,00          entspricht   79.980,00
Jahr 2007             1.390 Mitglieder  x 60,00          entspricht   83.400,00
Jahr 2008             1.452 Mitglieder  x 60,00          entspricht   87.120,00
Jahr 2009             1.462 Mitglieder  x 60,00          entspricht   87.840,00
Jahr 2010             1.440 Mitglieder  x 60,00          entspricht   86.400,00

Weder das laut „Dienstvertrag“ ab März 2004 gezahlte Jahresgehalt von 89.900,-- Euro zu Gunsten Wilhelm v. Boddiens als „Geschäftsführer“, plus Berliner „Dienstwohnung“, plus  „Dienstwagen“, plus der Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, plus Jahresmieten (einschließlich aller Nebenkosten?) plus Kaution für die Hamburger „Verwaltungsräume des Geschäftsführers“ im Haus Rissen und für das „Info-Center“ am Berliner Hausvogtei Platz/Raum in der „Humboldt-Box“ am Schlossplatz noch alle weiteren Betriebskosten - der laut „DZIkostengünstigen Vereinsverwaltung zugehörig - sind aus dem o.g. jährlichen Beitragsaufkommen von den Mitgliedern im „Förderverein Berliner Schloss“ e.V. nicht einmal annähernd zu realisieren.

Der seit dem 22. Nov. 2004 ehrenamtlich tätige Vorsitzende Richard Schröder des Fördervereins Berliner Schloss e.V. sagteauf dies bzgl. Nachfragen:
„entweder gibt es Spenden mit Bedingungen die für das direkte Vorhaben (barocke Fassaden) gedacht und Testamenten,  die  für „Steine“ festgelegt sind  oder allgemeine Spenden für den Verein, die es zulassen, dass sie zu  u n s e r e r  allgemeinen Verwendung verwendet werden…zu unterscheiden ist zwischen operativen Spenden für laufende  u n d  für zweckbestimmte Kosten“.

wir fragen:
Wie ist es  möglich, dass o.g. „Betriebskosten“ dieses Spendensammelvereins nicht  ausschließlich aus dem jährlichen Beitragsaufkommen finanziert werden müssen? Oder erhielt  dieser „Förderverein“ - und vor allem wann - eine n a c h w e i s l i c h  gesetzliche  Ausnahme-Regelung vom Finanzamt für Körperschaften 1 in Berlin; eine Art „l e x  B o d d i e n“, zum  bestehenden Vereinsrecht (BGB) bzgl. der ständigen Zusammenfassung von „Spenden und Mitgliedsbeiträge“ im „F i n a n z s t a t u s“  in jeder bisherigen Jahresmitgliederversammlung?
Wann ist eine solche Ausnahme-Regelung zur Verwendung vom Spendenaufkommen in allgemeinen Betriebskosten  des „Fördervereins“  bzw. auf welcher  Mitgliederversammlung verkündet  worden  sowie seit wann auch für alle Spender im Internet  nachlesbar?
Bisher wurde der Vereinsvorstand auf jeder Mitgliederversammlung hinsichtlich der Verwendung aus angesammelten operativen Spendensummen für laufende Eigenmittel für den Verein entlastet.
Wissen die anwesenden Mitglieder wirklich nicht, was sie juristisch mit der einstimmig erklärten Entlastung zu Gunsten des Vorstands  vom „Förderverein“ erklären?

Frage:
welche Summe aus dem bisherigen Spendenaufkommen des „Fördervereins“ - in den Medien werden zum Jahresende 2011 angesammelten  19,6 Mio. Euro genannt -  ist im Dez. 2011 oder erst im Jan. 2012 vom Vorsitzenden Schröder und seinem Schatzmeister Dr. v. Grawert-May als „zweckbestimmte Spende“ der „Stiftung Humboldtforum - Berliner Schloss“ unter Herrn Manfred Rettig  für die z.B. auch öffentlich ausgeschriebene Auftragsarbeiten von Steinmetzen und Stuckateuren in der „Bauhütte“ in Berlin-Spandau  übergeben oder angewiesen worden?

Der auf ausdrücklichen Wunsch von Wilhelm v. Boddien  entstandene  D i e n s t v e r t r a g -  datiert vom 31. Mai 2004 - zwischen dem  „Förderverein“ - angeblich zur Entlastung des ehrenamtlichen Vorstands bzgl. der Vereinsaufgabe „Beschaffung von Finanzmitteln“, vertreten durch einen angeblich „amtierenden Vorsitzenden“ zugleich Schatzmeister Dr. Gernot v. Grawert-May (seit 3/2004?)
…s. Unterschrift
dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Dipl.-Ing. Rupert Stuhlemmer (seit 8/1992 -11/2004)
… s. Unterschrift
als „Geschäftsführer“ Wilhelm v. Boddien  (seit 3/2004???)
…s. Unterschrift
Dieser „Dienstvertragf e h l t  in der Vereinsakte des Fördervereins im AG Berlin-Charlottenburg. Denn die Befugnisse eines weisungsgebundenen, angestellten Geschäftsführers sind in § 13 der Satzung klar umrissen.

Dem Registergericht im AG Berlin-Charlottenburg ist der sog. „Dienstvertrag“ für Wilhelm v. Boddien mit den angeblich vom Vorstand erteilten Befugnissen bzw. der Beschränkung  grundsätzlicher  Vorstandsaufgaben  wie Vertretung nach außen, Durchführung des Vereinszecks, Verwaltung des Vereinsvermögens, Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins, Aufstellung des Haushaltsplans, Anstellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung nach § 26 BGB w e d e r  nach ordentlich erteilten Mitgliederbeschluss zur Satzungsänderung  n o c h  notariell beglaubigt in Ur- und Abschrift zur Eintragung eingereicht worden.

a.)
in ihr liegt allerdings vom Juli 1992 die erste gerichtliche Verfügung an den beantragenden RA/Notar und Vorstand vor: …eine  „Geschäftsführung“ bzgl. § 13 der Satzung kann  n u r  im   Innenverhältnis  gelten.
s. Abb. 19, 20,

b.)
sowie als zweite gerichtliche Verfügung aus 1993/94…die seit Aug. 1992 eingetragene Satzung des  Fördervereins schließt  j e d e  Doppelfunktion im gewählten Vorstand aus.

c.)
außerdem die  Schreiben des Registergerichts aus 2004 an den RA/Notar und Fördervereinsvorstand zum      Versammlungsprotokoll der Jahresmitgliederversammlung am 23. Febr. 2004: 
die durch den Vorstand unter v. Boddien/Stuhlemmer erfolgte  Ernennung  des   Schatzmeisters Dr. v. Grawert-May (seit 2/2001) als zugleich „amtierender Vorsitzender“ (ab  3/2004) ist unzulässig und die zudem satzungswidrige „Zustimmung“ der Mitgliederversammlung  ist ein unwirksamer  Mitglieder-Beschluss. Vorstandsmitglieder werden satzungsgemäß  n u r  von der dazu ausdrücklich eingeladenen Mitgliederversammlung gewählt (s. Einladung und Tagesordnungspunkt).

Vereinsrechtlich ist der „Dienstvertrag“ für Wilhelm v. Boddien  weder satzungskonform noch vertragsrechtlich juristisch haltbar:

a.)
Ein juristisch nicht anfechtbarer „Dienstvertrag“ zwischen dem „Förderverein Berliner Schloss“ e.V. und Herrn v. Boddien - satzungsgemäß nach § 13 vertreten n u r durch den 1. Vorsitzenden und einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden des von der  Mitgliederversammlung gewählten Vorstands - ist durch schlüssiges Verhalten  n i c h t  zustande gekommen.

b.)
Es ist auf Grund der Satzung (§ 2) davon auszugehen, dass v. Boddien bis heute - nach Ende des Mandats und       seinem erklärten „Rücktritt“ als 1. Vorsitzender zum 01. März 2004 - kein ehrenamtlich tätiges      Vereinsmitglied ist. In der eingetragenen Vereinssatzung heißt es bekanntlich zur Frage der Mittelverwendung      in § 2 unter „Vereinszweck und Gemeinnützigkeit“
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins,  die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen.

Frage: gilt das auch für die „Berliner Steinmetzinnung“, die seit 2001 Mitglied im Förderverein ist?

c.)
Hinsichtlich der Höhe kommt die ab März 2004 vom einzig weiterhin amtierenden allein    vertretungsberechtigten 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Rupert Stuhlemmer veranlasste „Vergütung“ an das Mitglied (?) oder lediglich Angestellten Wilhelm v. Boddien als ein zusätzlicher Verstoß gegen die Satzung in Betracht.
Ab Juli 2006 - nach eingetragener erneuter Satzungsänderung - heißt es zur Frage der Mittelverwendung unter „Vereinszweck und Gemeinnützigkeit“ dann  weiterEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

d.)
Die Veranlassung bisher geleisteter Zahlungen von inzwischen über einer halben Million Euro an den       angestellten „Geschäftsführer“ durch die Vorstandsmitglieder Rupert Stuhlemmer/Dr. Gernot v. Grawert-Maybzw. nach dem 22. Nov. 2004unter  Richard Schröder/Ingrid Rexrodt/v. Dallwitzsowie darüber hinaus gehender Beträge und Nebenleistungen - sind wegen Verstoß gegen die eingetragene Vereinssatzung pflichtwidrig. Fügen  s i e  dem „Spendensammelverein“ in dieser Höhe erhebliche Vermögensnachteile zu, wenn s i e  bzgl. f e h l v e r w e n d e t e r  Spendenmittel grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflicht verletzen?

beachte: nachfolgend aus dem „Dienstvertrag“ ist der Angestellte, Wilhelm v. Boddien,satzungsgemäß dem gewählten Vereinsvorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig:

§ 1 Vertragsbeginn und Laufzeit:
…mit Wirkung vom 01. März 2004 für f ü n f Jahre festgelegt bis 28. Febr. 2009 - mit einer Option:  Verlängerung um jeweils zwei Jahre bei einjähriger Kündigungsfrist…

§ 2 Aufgaben und allgemeine Pflichten:
…Führung der ehren- und hauptamtlichen tätigen Mitarbeiter des gemeinnützigen
    Fördervereins auch in der Spendenwerbung…
…Ausbau der Spendenorganisation, des Sponsorings und weiterer Einnahmen
…Einrichtung seiner Geschäftsstelle im Haus Rissen in Hamburg

§ 3 Zustimmungspflichtige Handlungen
N u r mit vorheriger Zustimmung des gewählten und allein vertretungsberechtigten Vorstandes:
(wie bis 11/2004 n u r unter Stuhlemmer;  ab 22.11. 2004 unter Schröder/Rexrodt/v. Dallwitz)
…Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum;  Übernahme von Bürgschaften und Garantien
   oder Schuldbeitritte im Namen des gemeinnützigen Fördervereins;
…Abschluss von Verträgen von über  50.000,-- Euro;
…Gehaltszusagen von übertariflichem Charakter, von Versorgungsleistungen und
  „Pensionsverpflichtungen“ an tätige Mitarbeiter im  gemeinnützigen Förderverein

All die o.g. „Handlungen“ wie:
Abschluss von Verträgen, tarifliche Zusagen, Übernahme von Bürgschaften, Verfügungen über Grundeigentum bzgl. testamentarischer Verfügungen/Erbschaften sind ureigene Aufgaben des gewählten Vereinsvorstands; sie dürfen  gar  n i c h t  delegiert werden; der Vorstand darf sich nicht von Haftung freisprechen.

Die eingetragene Satzung des Fördervereins sieht k e i n e n  besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB vor.

Nach wie vor ist n u r der von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß gewählte Vorstand (s. § 10/11 der im Vereinsregister eingetragenen Satzung) gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sowie dem Verein verantwortlich (s. § 26 BGB, Satzung und Registerauszug).
s. Abb. 220

§ 4 Nebentätigkeit(s. § 11 des „Dienstvertrags“)
…der Vorstand nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass  der „Geschäftsführer“ in Berlin zudem eine
   kleine Unternehmensberatung  unterhält

§ 5 Schweigepflicht
…über die Tätigkeit im gemeinnützigen Förderverein ist Verschwiegenheit zu allen geschäftlichen  Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen  sowie zu Aufzeichnungen der „Institutionen“ zu bewahren, da vertrauliches  „Geschäftsgeheimnis“ des Fördervereins

§ 6 Vergütung
…die  Jahresvergütung beträgt Euro Neunundachtzigtausendneunhundert; zahlbar einschließlich
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Altersversorgung in 13 gleichen  Raten…im Krankheitsfall, bei Dienstunfähigkeit oder Tod gelten die Tarifverträge des Bundesverbandes Deutscher Banken.

§ 7 Geschäftswagen
…PKW-Nutzung für Dienstfahrten im Interesse des gemeinnützigen Fördervereins in gehobener Mittelklasse. Kilometergeld von 0,30 Euro

§ 8 Abrechnung von Aufwendungen
…gegen Nachweis/Belege werden Auslagen und  Aufwendungen  vergütet:
   Telefonate von anderen Anlagen werden gegen Nachweis/Beleg erstattet; für die Nutzung der
   Vereinstelefone wird eine Pauschalsumme von   50,--  Euro festgesetzt.
…für „Dienstreisen“ im Interesse des gemeinnützigen Fördervereins gilt die Bundesreise-   
   Kostenverordnung, d.h. im Inland: Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
…F r e i s t e l l u n g  in der Auswahl des Reisemittels mit Nutzung der  Business-Class bei
   Flugzeiten über fünf Stunden Dauer
   Nutzung der Bahn-Card 50 wird vorausgesetzt bzw. der  1. Klasse - und am Zielort Nutzung 
   von Mietwagen, wenn Taxifahrten deren Kosten deutlich überschreiten

Alles in allem seit Jahren ein sehr einträglicher Job im Rentenalter; davon träumen sicherlich viele Arbeitnehmer - Luxus pur  - ohne finanziellen Eigenbeteiligung.
Und daneben ein Jahressalär von 89.900,-- Euro, eventuell gesetzlich pflichtversichert in der Renten- und Sozialversicherung,  plus Arbeitgeberanteile von mind. 22 %, plus Kostenübernahme für Dienstbüro, plus Dienstwohnung, plus Dienstwagen…mit allen Nebenkosten? Ausgeschlossen bzw. nicht angemessen sei selbst die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Angestellten v. Boddien?

§ 10 Urlaub
…der „Geschäftsführer“ des gemeinnützigen Fördervereins hat Anspruch auf einen bezahlten  Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen

§ 12  Sonstiges
Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB

wir fragen:

obwohl seit Sommer 2003 zur nachfragewürdigen Spendenwerbung vom „Förderverein für die Ausstellung…e.V“ (8/1992 bis 9/2003) unter wissentlich verfälschtem Vereinsnamen mit auffällig verfälschter Satzung sowie zu Unregelmäßigkeiten in der Vereinsführung des Fördervereins Berliner Schloss e.V. und zum unwirksamen „Dienstvertrag“ informiert - insbesondere zur Selbstbeauftragung („In-sich-Geschäft“) der Herren v. Boddien/Stuhlemmer/Dr. v. Grawert-Mayberichtet wurde, trotzdem weiterhin die „Vertragsform“ des o.g. „Dienstvertrags“ durch diesen „Spendensammelverein“ und dessen handelnde und verantwortliche Personen auch unter dem Vorstand Schröder/Rexrodt/v. Dallwitzals gegeben zu akzeptieren.

Zur unbeschränkten gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung  im Sinne des § 26 BGB  eines eingetragenen Vereins  sind  n u r  satzungsgemäß gewählte Personen in Vorstandsfunktionen  befugt.

Ein Wilhelm v. Boddien, angestellter Spendensammler für den „Förderverein“, ist keineswegs berechtigt, den Vorstand unter Richard Schröder/Ingrid Rexrodt/Hubertus v. Dallwitz (s. § 10 der eingetragenen Satzung) gerichtlich und außergerichtlich zu  vertreten.

Unverständlich ist, dass in diesem Zusammenhang Angaben bzw. die „Selbstauskunft“  durch v. Boddien - selbst vor Gericht - er sei  f ü r  den Vorstand als „Geschäftsführer“ des Fördervereins alleinvertretungsberechtigt, ohne Vorlage des beglaubigten aktuellen Registerauszugs des AG Berlin-Charlottenburg hingenommen wird.

wir erinnern: