19. Stichwort: "Geschäftsanmaßung" durch Wilhelm v. Boddien?
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals daraufhin, dass im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Förderverein Berliner Schloss e.V. keineswegs als Firma (s. GmbH; KG; OHG) im Handelsregister, sondern im Vereinsregister unter 95 VR 12716, Sitz Berlin; allerdings unzulässig als Adresse ein Postfach 56 02 20 in 22551 Hamburg eingetragen ist.
s. Abb. 220
Eingetragene Vereine, d.h. juristische Personen, sind selbst geschäftsfähig und handeln wirksam durch ihre Organe; d.h. satzungsgemäß n u r durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand als organschaftliche Vertretung (s. § 26 BGB).
Eine Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nach § 26 BGB bedarf, um überhaupt wirksam zu sein, grundsätzlich der Eintragung durch das Registergericht ins Vereinsregister (s. §§ 64, 68, 70 BGB).
Ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung darf der Vorstand seine Geschäftsführung nicht allgemein einer anderen Person, die zudem nicht Mitglied des Vorstands sein kann, übertragen. Sie kann zudem nicht zugleich Vereinsmitglied sein, da es in der seit 1992 eingetragenen Satzung (§ 2) heißt: „Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen“
Unterschieden wird einerseits zwischen einem ideell nichtwirtschaftlichen Vereinszweck (s. § 21 BGB) und andererseits einem wirtschaftlichen Verein (s. § 22 BGB).
Ein wirtschaftlicher Vereinszweck ist gegeben, wenn auf einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt angeboten werden.
In der Satzung des Fördervereins Berliner Schloss e.V. heißt es…Der Förderverein ist selbstlos tätig und verfolgt k e i n e eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
Und grundsätzlich sind laut Vereinsrecht (s. NWB Ratgeber „Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ oder Sauter/Schweyer/Waldner „Der eingetragene Verein“) ein gemeinnützigen Vereinen a l l e anfallenden Verwaltungskosten wie: Löhne und Gehälter, Büromiete, Bürokosten sowie die Spendenwerbung n u r aus Mitgliedsbeiträgen zu realisieren.
Seit Jahren beträgt der reguläre Mitgliedsbeitrag im gemeinnützigen Spendensammelverein „Förderverein Berliner Schloss e.V. beträgt 60,00 Euro.
Nach dem „Finanzstatus“ des Fördervereins und unter der gemeinsamen Rubrik "Spenden und Mitgliedsbeiträge", errechnet sich das jährliche Beitragsaufkommen bezogen auf die Angabe zur Mitgliederanzahl im Förderverein Berliner Schloss e.V. wie folgt:
Jahr 2004 1.020 Mitglieder x 60,00 Euro entspricht 61.200,00 Euro
Jahr 2005 1.326 Mitglieder x 60,00 entspricht 79.560,00
Jahr 2006 1.333 Mitglieder x 60,00 entspricht 79.980,00
Jahr 2007 1.390 Mitglieder x 60,00 entspricht 83.400,00
Jahr 2008 1.452 Mitglieder x 60,00 entspricht 87.120,00
Jahr 2009 1.462 Mitglieder x 60,00 entspricht 87.840,00
Jahr 2010 1.440 Mitglieder x 60,00 entspricht 86.400,00
Weder das laut „Dienstvertrag“ ab März 2004 gezahlte Jahresgehalt von 89.900,-- Euro zu Gunsten Wilhelm v. Boddiens als „Geschäftsführer“, plus Berliner „Dienstwohnung“, plus „Dienstwagen“, plus der Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, plus Jahresmieten (einschließlich aller Nebenkosten?) plus Kaution für die Hamburger „Verwaltungsräume des Geschäftsführers“ im Haus Rissen und für das „Info-Center“ am Berliner Hausvogtei Platz/Raum in der „Humboldt-Box“ am Schlossplatz noch alle weiteren Betriebskosten - der laut „DZI“ kostengünstigen Vereinsverwaltung zugehörig - sind aus dem o.g. jährlichen Beitragsaufkommen von den Mitgliedern im „Förderverein Berliner Schloss“ e.V. nicht einmal annähernd zu realisieren.
Der seit dem 22. Nov. 2004 ehrenamtlich tätige Vorsitzende Richard Schröder des Fördervereins Berliner Schloss e.V. sagteauf dies bzgl. Nachfragen:
„entweder gibt es Spenden mit Bedingungen die für das direkte Vorhaben (barocke Fassaden) gedacht und Testamenten, die für „Steine“ festgelegt sind oder allgemeine Spenden für den Verein, die es zulassen, dass sie zu u n s e r e r allgemeinen Verwendung verwendet werden…zu unterscheiden ist zwischen operativen Spenden für laufende u n d für zweckbestimmte Kosten“.
wir fragen:
Wie ist es möglich, dass o.g. „Betriebskosten“ dieses Spendensammelvereins nicht ausschließlich aus dem jährlichen Beitragsaufkommen finanziert werden müssen? Oder erhielt dieser „Förderverein“ - und vor allem wann - eine n a c h w e i s l i c h gesetzliche Ausnahme-Regelung vom Finanzamt für Körperschaften 1 in Berlin; eine Art „l e x B o d d i e n“, zum bestehenden Vereinsrecht (BGB) bzgl. der ständigen Zusammenfassung von „Spenden und Mitgliedsbeiträge“ im „F i n a n z s t a t u s“ in jeder bisherigen Jahresmitgliederversammlung?
Wann ist eine solche Ausnahme-Regelung zur Verwendung vom Spendenaufkommen in allgemeinen Betriebskosten des „Fördervereins“ bzw. auf welcher Mitgliederversammlung verkündet worden sowie seit wann auch für alle Spender im Internet nachlesbar?
Bisher wurde der Vereinsvorstand auf jeder Mitgliederversammlung hinsichtlich der Verwendung aus angesammelten operativen Spendensummen für laufende Eigenmittel für den Verein entlastet.
Wissen die anwesenden Mitglieder wirklich nicht, was sie juristisch mit der einstimmig erklärten Entlastung zu Gunsten des Vorstands vom „Förderverein“ erklären?
Frage:
welche Summe aus dem bisherigen Spendenaufkommen des „Fördervereins“ - in den Medien werden zum Jahresende 2011 angesammelten 19,6 Mio. Euro genannt - ist im Dez. 2011 oder erst im Jan. 2012 vom Vorsitzenden Schröder und seinem Schatzmeister Dr. v. Grawert-May als „zweckbestimmte Spende“ der „Stiftung Humboldtforum - Berliner Schloss“ unter Herrn Manfred Rettig für die z.B. auch öffentlich ausgeschriebene Auftragsarbeiten von Steinmetzen und Stuckateuren in der „Bauhütte“ in Berlin-Spandau übergeben oder angewiesen worden?
Der auf ausdrücklichen Wunsch von Wilhelm v. Boddien entstandene „D i e n s t v e r t r a g“ - datiert vom 31. Mai 2004 - zwischen dem „Förderverein“ - angeblich zur Entlastung des ehrenamtlichen Vorstands bzgl. der Vereinsaufgabe „Beschaffung von Finanzmitteln“, vertreten durch einen angeblich „amtierenden Vorsitzenden“ zugleich Schatzmeister Dr. Gernot v. Grawert-May (seit 3/2004?)
…s. Unterschrift
dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Dipl.-Ing. Rupert Stuhlemmer (seit 8/1992 -11/2004)
… s. Unterschrift
als „Geschäftsführer“ Wilhelm v. Boddien (seit 3/2004???)
…s. Unterschrift
Dieser „Dienstvertrag“ f e h l t in der Vereinsakte des Fördervereins im AG Berlin-Charlottenburg. Denn die Befugnisse eines weisungsgebundenen, angestellten Geschäftsführers sind in § 13 der Satzung klar umrissen.
Dem Registergericht im AG Berlin-Charlottenburg ist der sog. „Dienstvertrag“ für Wilhelm v. Boddien mit den angeblich vom Vorstand erteilten Befugnissen bzw. der Beschränkung grundsätzlicher Vorstandsaufgaben wie Vertretung nach außen, Durchführung des Vereinszecks, Verwaltung des Vereinsvermögens, Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit des Vereins, Aufstellung des Haushaltsplans, Anstellung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung nach § 26 BGB w e d e r nach ordentlich erteilten Mitgliederbeschluss zur Satzungsänderung n o c h notariell beglaubigt in Ur- und Abschrift zur Eintragung eingereicht worden.
a.)
in ihr liegt allerdings vom Juli 1992 die erste gerichtliche Verfügung an den beantragenden RA/Notar und Vorstand vor: …eine „Geschäftsführung“ bzgl. § 13 der Satzung kann n u r im Innenverhältnis gelten.
s. Abb. 19, 20,
b.)
sowie als zweite gerichtliche Verfügung aus 1993/94…die seit Aug. 1992 eingetragene Satzung des Fördervereins schließt j e d e Doppelfunktion im gewählten Vorstand aus.
c.)
außerdem die Schreiben des Registergerichts aus 2004 an den RA/Notar und Fördervereinsvorstand zum Versammlungsprotokoll der Jahresmitgliederversammlung am 23. Febr. 2004:
die durch den Vorstand unter v. Boddien/Stuhlemmer erfolgte Ernennung des Schatzmeisters Dr. v. Grawert-May (seit 2/2001) als zugleich „amtierender Vorsitzender“ (ab 3/2004) ist unzulässig und die zudem satzungswidrige „Zustimmung“ der Mitgliederversammlung ist ein unwirksamer Mitglieder-Beschluss. Vorstandsmitglieder werden satzungsgemäß n u r von der dazu ausdrücklich eingeladenen Mitgliederversammlung gewählt (s. Einladung und Tagesordnungspunkt).
- wie ist es möglich, dass sich langjährige Mitglieder weder zur Vereinssatzung noch zu „Beschlüssen“ der Mitgliederversammlung mit Hilfe der später für die Vereinsakte im AG Charlottenburg eingereichten Versammlungsprotokolle informieren?
- warum blieben gravierende Satzungsverstöße durch den Vorstand des Fördervereins unter v. Boddien/Stuhlemmer/v. Grawert-May generell unbemerkt?
- warum blieb unbemerkt, dass der Vorstand unter v. Boddien/Stuhlemme/v Grawert-May „vergaß“, die Mitgliederversammlung zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vereinsvorstands im Febr. 2004 einzuladen? War ihnen wirklich nicht erinnerlich, dass das Mandat aller im Febr. 2001 gewählten Vorstandsmitglieder satzungsgemäß nach drei Jahren offiziell am 23. Febr. 2004 beendet war?
- warum werden Pflichten und Rechte - selbst in Mitgliederversammlungen - nicht wahrgenommen? Glauben sie ohne Zweifel was erzählt wird - und das mit Bestimmtheit?
Vereinsrechtlich ist der „Dienstvertrag“ für Wilhelm v. Boddien weder satzungskonform noch vertragsrechtlich juristisch haltbar:
a.)
Ein juristisch nicht anfechtbarer „Dienstvertrag“ zwischen dem „Förderverein Berliner Schloss“ e.V. und Herrn v. Boddien - satzungsgemäß nach § 13 vertreten n u r durch den 1. Vorsitzenden und einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands - ist durch schlüssiges Verhalten n i c h t zustande gekommen.
b.)
Es ist auf Grund der Satzung (§ 2) davon auszugehen, dass v. Boddien bis heute - nach Ende des Mandats und seinem erklärten „Rücktritt“ als 1. Vorsitzender zum 01. März 2004 - kein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied ist. In der eingetragenen Vereinssatzung heißt es bekanntlich zur Frage der Mittelverwendung in § 2 unter „Vereinszweck und Gemeinnützigkeit“
…Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen.
Frage: gilt das auch für die „Berliner Steinmetzinnung“, die seit 2001 Mitglied im Förderverein ist?
c.)
Hinsichtlich der Höhe kommt die ab März 2004 vom einzig weiterhin amtierenden allein vertretungsberechtigten 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Rupert Stuhlemmer veranlasste „Vergütung“ an das Mitglied (?) oder lediglich Angestellten Wilhelm v. Boddien als ein zusätzlicher Verstoß gegen die Satzung in Betracht.
Ab Juli 2006 - nach eingetragener erneuter Satzungsänderung - heißt es zur Frage der Mittelverwendung unter „Vereinszweck und Gemeinnützigkeit“ dann weiter…Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d.)
Die Veranlassung bisher geleisteter Zahlungen von inzwischen über einer halben Million Euro an den angestellten „Geschäftsführer“ durch die Vorstandsmitglieder Rupert Stuhlemmer/Dr. Gernot v. Grawert-Maybzw. nach dem 22. Nov. 2004unter Richard Schröder/Ingrid Rexrodt/v. Dallwitzsowie darüber hinaus gehender Beträge und Nebenleistungen - sind wegen Verstoß gegen die eingetragene Vereinssatzung pflichtwidrig. Fügen s i e dem „Spendensammelverein“ in dieser Höhe erhebliche Vermögensnachteile zu, wenn s i e bzgl. f e h l v e r w e n d e t e r Spendenmittel grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflicht verletzen?
beachte: nachfolgend aus dem „Dienstvertrag“ ist der Angestellte, Wilhelm v. Boddien,satzungsgemäß dem gewählten Vereinsvorstand gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig:
§ 1 Vertragsbeginn und Laufzeit:
…mit Wirkung vom 01. März 2004 für f ü n f Jahre festgelegt bis 28. Febr. 2009 - mit einer Option: Verlängerung um jeweils zwei Jahre bei einjähriger Kündigungsfrist…
- eine Option m u s s ausdrücklich ausgeübt werden!
- wann ist die Option gezogen worden?
- ist die Verbindlichkeit des Dienstvertrags zwischen dem Förderverein und v. Boddien vom Vorstandsvorsitzenden Richard Schröder geprüft worden?
- wer im Vorstand unter R. Schröder/I. Rexrodt/H. v. Dallwitzhat die abschließende Rechts-verbindlichkeit festgestellt?
§ 2 Aufgaben und allgemeine Pflichten:
…Führung der ehren- und hauptamtlichen tätigen Mitarbeiter des gemeinnützigen
Fördervereins auch in der Spendenwerbung…
…Ausbau der Spendenorganisation, des Sponsorings und weiterer Einnahmen
…Einrichtung seiner Geschäftsstelle im Haus Rissen in Hamburg
§ 3 Zustimmungspflichtige Handlungen
N u r mit vorheriger Zustimmung des gewählten und allein vertretungsberechtigten Vorstandes:
(wie bis 11/2004 n u r unter Stuhlemmer; ab 22.11. 2004 unter Schröder/Rexrodt/v. Dallwitz)
…Erwerb und Veräußerung von Grundeigentum; Übernahme von Bürgschaften und Garantien
oder Schuldbeitritte im Namen des gemeinnützigen Fördervereins;
…Abschluss von Verträgen von über 50.000,-- Euro;
…Gehaltszusagen von übertariflichem Charakter, von Versorgungsleistungen und
„Pensionsverpflichtungen“ an tätige Mitarbeiter im gemeinnützigen Förderverein
All die o.g. „Handlungen“ wie:
Abschluss von Verträgen, tarifliche Zusagen, Übernahme von Bürgschaften, Verfügungen über Grundeigentum bzgl. testamentarischer Verfügungen/Erbschaften sind ureigene Aufgaben des gewählten Vereinsvorstands; sie dürfen gar n i c h t delegiert werden; der Vorstand darf sich nicht von Haftung freisprechen.
Die eingetragene Satzung des Fördervereins sieht k e i n e n besonderen Vertreter i. S. von § 30 BGB vor.
Nach wie vor ist n u r der von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß gewählte Vorstand (s. § 10/11 der im Vereinsregister eingetragenen Satzung) gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt sowie dem Verein verantwortlich (s. § 26 BGB, Satzung und Registerauszug).
s. Abb. 220
§ 4 Nebentätigkeit(s. § 11 des „Dienstvertrags“)
…der Vorstand nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der „Geschäftsführer“ in Berlin zudem eine
kleine Unternehmensberatung unterhält
- in welcher Rechtsform existiert diese kleine Unternehmensberatung?
- wo hat die Unternehmensberatung ihren Sitz? In den Geschäftsräumen des Fördervereins oder der Dienstwohnung des „Geschäftsführers“?
§ 5 Schweigepflicht
…über die Tätigkeit im gemeinnützigen Förderverein ist Verschwiegenheit zu allen geschäftlichen Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen sowie zu Aufzeichnungen der „Institutionen“ zu bewahren, da vertrauliches „Geschäftsgeheimnis“ des Fördervereins
- seit wann gibt es in gemeinnützigen Fördervereinen „vertrauliche Geschäftsgeheimnisse“?
§ 6 Vergütung
…die Jahresvergütung beträgt Euro Neunundachtzigtausendneunhundert; zahlbar einschließlich
Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Altersversorgung in 13 gleichen Raten…im Krankheitsfall, bei Dienstunfähigkeit oder Tod gelten die Tarifverträge des Bundesverbandes Deutscher Banken.
- wurden seit März 2004 die entsprechenden gesetzlichen Beiträge an den jeweiligen Sozialversicherungsträger eingezahlt?
- wie hoch wäre die branchenübliche Vergütung eines Vereinsmitglied als angestellter Geschäftsführer aus dem Mitgliedsbeitragsaufkommen - ausschließlich im I n n e n v e r h ä l t n i s - für die Arbeit zu Gunsten des satzungsgemäßen Vereinszwecks?
- wieso Geltungsbereich aus Tarifverträgen wie bei Banken? Und wo liegen die Gemeinsamkeiten zwischen Spendensammelverein und welchem Bankinstitut
§ 7 Geschäftswagen
…PKW-Nutzung für Dienstfahrten im Interesse des gemeinnützigen Fördervereins in gehobener Mittelklasse. Kilometergeld von 0,30 Euro
- was denn nun - Geschäftswagen bzw. Dienstwagen oder Privat- PKW?
s. Abb. 219
§ 8 Abrechnung von Aufwendungen
…gegen Nachweis/Belege werden Auslagen und Aufwendungen vergütet:
Telefonate von anderen Anlagen werden gegen Nachweis/Beleg erstattet; für die Nutzung der
Vereinstelefone wird eine Pauschalsumme von 50,-- Euro festgesetzt.
…für „Dienstreisen“ im Interesse des gemeinnützigen Fördervereins gilt die Bundesreise-
Kostenverordnung, d.h. im Inland: Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
…F r e i s t e l l u n g in der Auswahl des Reisemittels mit Nutzung der Business-Class bei
Flugzeiten über fünf Stunden Dauer
Nutzung der Bahn-Card 50 wird vorausgesetzt bzw. der 1. Klasse - und am Zielort Nutzung
von Mietwagen, wenn Taxifahrten deren Kosten deutlich überschreiten
Alles in allem seit Jahren ein sehr einträglicher Job im Rentenalter; davon träumen sicherlich viele Arbeitnehmer - Luxus pur - ohne finanziellen Eigenbeteiligung.
Und daneben ein Jahressalär von 89.900,-- Euro, eventuell gesetzlich pflichtversichert in der Renten- und Sozialversicherung, plus Arbeitgeberanteile von mind. 22 %, plus Kostenübernahme für Dienstbüro, plus Dienstwohnung, plus Dienstwagen…mit allen Nebenkosten? Ausgeschlossen bzw. nicht angemessen sei selbst die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Angestellten v. Boddien?
§ 10 Urlaub
…der „Geschäftsführer“ des gemeinnützigen Fördervereins hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen
- wären das - neben 13 Monatsgehältern plus, plus, plus…mind. sechs Wochen Urlaubszeit?
§ 12 Sonstiges
…Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB
- ein mit sich im eigenen Namen vorgenommenes Rechtsgeschäft - im Namen des Vereins - ist grundsätzlich ein verbotenes „In - sich Geschäft“.
- seit wann ist § 181 BGB im V e r e i n s r e c h t, zumal die Satzung des gemeinnützigen Fördervereins es gar nicht vorsieht - ohne Erlaubnis der Mitgliederversammlung - anwendbar?
- eine entsprechende Erlaubnis muss erstens als Satzungsänderung vom Registergericht genehmigt sowie zweitens als Muss-Bestimmung bzgl. der Beschränkung der Vorstandsbefugnisse nach § 26 BGB zu Gunsten eines angestellten „Geschäftsführers“ nach § 30 BGB zusätzlich als eine gesetzliche Ausnahmeregelung vom Registergericht eingetragen sein.
- wissen die drei jeweils alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Schröder/Rexrodt/ v. Dallwitznicht, dass eine Erteilung bzgl. § 181 BGB an einen Angestellten im gemeinnützigen „Förderverein Berliner Schloss“ e.V. ausgeschlossen ist?
- Und dass nur der Vorstand grundsätzlich für Ansprüche des Vereins (sog. Innenhaftung) und nicht für Geschädigte (sog. Außenhaftung) haftet? Und dass sich der von Mitgliederversammlung satzungsgemäß gewählte Vereinsvorstand nicht auf s e i n e mangelnden Kenntnisse oder Fähigkeiten berufen kann?
s. Abb. 220
wir fragen:
- wie viele Bürger/Bürgerinnen usw. finanzieren bisher als gutwillige und gutgläubige Spender die langjährigen Aktivitäten dieses „Spendensammelvereins“ - neben dem Architekturbüro R. & Y. Stuhlemmer zusätzlich auch den angestellten „Geschäftsführer“ Wilhelm v. Boddien - mit ihren vermeintlich satzungsgemäß zweckgebundenen Geldspenden für „symbolische Bausteine“ des seit 2002 auf dem Berliner Schlossplatz bis dato geplante Staatliche Museum „Humboldt-Forum“ der Bauherrn B u n d und die Länder?
- wer oder was veranlasst z.B. auch:
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
das D Z I/„Deutsches Zentralinstitut für s o z i a l e Aufgaben“,
die Öffentlichkeit/Medien,
das Bundesbauministerium/BBR,
Abgeordnete im jeweils gewählten Deutschen Bundestag,
vom Bundeskabinett ausgewählte Mitglieder für die bundeseigene „Stiftung Humboldtforum- Berliner Schloss“, Hauptnutzer des geplanten Neubaus „Humboldtforum/Schloss“
wie Vertreter/innen:der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/S P K, der wissenschaftlichen Sammlungen der Humboldt-Universität und der Landesbibliothek Berlin,
obwohl seit Sommer 2003 zur nachfragewürdigen Spendenwerbung vom „Förderverein für die Ausstellung…e.V“ (8/1992 bis 9/2003) unter wissentlich verfälschtem Vereinsnamen mit auffällig verfälschter Satzung sowie zu Unregelmäßigkeiten in der Vereinsführung des Fördervereins Berliner Schloss e.V. und zum unwirksamen „Dienstvertrag“ informiert - insbesondere zur Selbstbeauftragung („In-sich-Geschäft“) der Herren v. Boddien/Stuhlemmer/Dr. v. Grawert-Mayberichtet wurde, trotzdem weiterhin die „Vertragsform“ des o.g. „Dienstvertrags“ durch diesen „Spendensammelverein“ und dessen handelnde und verantwortliche Personen auch unter dem Vorstand Schröder/Rexrodt/v. Dallwitzals gegeben zu akzeptieren.
Zur unbeschränkten gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne des § 26 BGB eines eingetragenen Vereins sind n u r satzungsgemäß gewählte Personen in Vorstandsfunktionen befugt.
Ein Wilhelm v. Boddien, angestellter Spendensammler für den „Förderverein“, ist keineswegs berechtigt, den Vorstand unter Richard Schröder/Ingrid Rexrodt/Hubertus v. Dallwitz (s. § 10 der eingetragenen Satzung) gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Unverständlich ist, dass in diesem Zusammenhang Angaben bzw. die „Selbstauskunft“ durch v. Boddien - selbst vor Gericht - er sei f ü r den Vorstand als „Geschäftsführer“ des Fördervereins alleinvertretungsberechtigt, ohne Vorlage des beglaubigten aktuellen Registerauszugs des AG Berlin-Charlottenburg hingenommen wird.
wir erinnern:
- vereinsrechtlich ist der „D i e n s t v e r t r a g“ für den Angestellten des Spendensammelvereins, Herrn Wilhelm v. Boddien, weder satzungskonform noch vertragsrechtlich juristisch haltbar.
s. Abb. 4, 5, 11, 12, 15, 19, 20, 39, 47, 70, 72, 73, 219, 220