16. Stichwort: „Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen“/DZI bzw. zur Vergabe des „Spendensiegels“
Als Pressemitteilung gab das DZI am 17. Dez. 2007 bekannt, dass der Förderverein Berliner Schloss e.V. als erste Kulturorganisation (d.h. weder sozial noch karitativ) mit dem Spendensiegel des DZI ausgezeichnet wurde.
Es erklärte zur Vergabe an den Fördervereins, es sei dezidiert zu der Auffassung gelangt, dass die Organisation in ihrer Werbe- und Informationsarbeit wahr, eindeutig und sachlich argumentiert sowie ihr darüber hinaus u. a. auch eine sparsame und wirtschaftliche Bewirtschaftung der zugewendeten Mittel zu attestieren ist
siehe Abb. 129, 139, 131
wir fragen:
- hat das DZI die Rechtmäßigkeit der Anstellung sowie die bisherige Bezahlung des sog. Geschäftsführers im Hinblick auf Nr. 5 der Selbstverpflichtung geprüft? z.B. durch Einsicht in die Satzung, Verfügungen und Registerauszug und den „Dienstvertrag“ mit den Unterschriften: v. Grawert-May, Stuhlemmer, v. Boddien ("Mitarbeitervergütung...Vergütungen und Sachzuwendungen der hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter orientieren sich im Regelfall an den in vergleichbaren Positionen des Öffentlichen Dienstes gezahlten Gesamtbezügen")
- wie beurteilt das DZI diese Aufträge und Zahlungen im Hinblick auf Nr. 2 der Selbstverpflichtung ("Wirksame Mittelverwendung: ...Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit")?
- hat das DZI die vom Förderverein gebildeten Rücklagen entsprechend N. 4 der Selbstverpflichtung geprüft? ("Eine Rücklagenbildung ist gesondert auszuweisen ...")
- wie beurteilt das DZI diesen Sachverhalt im Hinblick auf Nr. 7 b) der Selbstverpflichtung? ("Die Wortwerbung ist wahr und eindeutig gehalten")
- hat das DZI die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung des Fördervereins unter dem 1. Vorsitzenden Schröder und dem Schatzmeister v. Grawert-May im Hinblick auf Nr. 8 der Selbstverpflichtung geprüft?
- hält das DZI das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins im Hinblick auf Nr. 2 der Selbstverpflichtung ("Wirksame Mittelverwendung")...und Nr. I,4 der Ausführungs-bestimmungen für vertretbar? ("Als Richtlinien hierfür gilt, dass Werbe- und Verwaltungskosten von mehr als 35% der Gesamtausgaben nicht vertretbar sind")
- hat das DZI die Einnahme aus „Vermächtnissen“ undder„anonyme Auslandsspende“ als zweckgebunden verwendete Spende überprüft?